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   BGH, 09.07.1953 - III ZR 193/51   

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https://dejure.org/1953,149
BGH, 09.07.1953 - III ZR 193/51 (https://dejure.org/1953,149)
BGH, Entscheidung vom 09.07.1953 - III ZR 193/51 (https://dejure.org/1953,149)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 1953 - III ZR 193/51 (https://dejure.org/1953,149)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme eines Pkw im Nachkriegsdeutschland - Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung - Passivlegitimation des beklagten Bundeslands unter dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge - Deutsche Amtsträger als Organe der Besatzungsmacht - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 10, 220
  • NJW 1953, 1667
  • MDR 1953, 731
  • DVBl 1954, 331
  • DB 1953, 906
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.04.1953 - III ZR 268/51

    Masseur-Praxis - Bindung der Zivilgerichte an ein rechtskräftiges

    Auszug aus BGH, 09.07.1953 - III ZR 193/51
    Der vom Senat in BGHZ 9, 329 aufgestellte Rechtssatz über die unter den dort bezeichneten Voraussetzungen bestehende Bindung des Zivilrichters an die rechtskräftige Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes durch ein Verwaltungsgericht ist auch für den Geltungsbereich des für die amerikanische Besatzungszone einheitlichen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 31. Oktober 1946 (GVBl Hess S 194) anzuwenden.

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 30. April 1953 (BGHZ 9, 329) ausgeführt hat, enthält ein im Geltungsbereich der Britischen Militärregierungsverordnung Nr. 165 ergangenes rechtskräftiges Urteil eines Verwaltung gerichts, durch das auf Anfechtungsklage hin ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, zugleich die rechtskräftig Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsaktes.

  • BGH, 01.12.1952 - III ZR 114/52

    Funktionsnachfolge der Länder

    Auszug aus BGH, 09.07.1953 - III ZR 193/51
    Der erkennende Senat hat, anknüpfend an die Darlegungen von Schroer in DRZ 1948, 228 und insbesondere Reinhardt in NJW 1952, 441 [OLG Celle 18.01.1952 - 8 U 228/52], bereits in seinem Urteil vom 1. Dezember 1952 (BGHZ 8, 169/1777) für Schadensersatzansprüche aus § 839 BGB und auf Gesetz beruhende Ersatzansprüche die Auffassung vertreten, dass die Übernahme einer Funktion des Reiches zwangsläufig auch die Übernahme der Verbindlichkeiten nach sich zieht, die aus der Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe durch den früheren Träger der Hoheitsgewalt entstanden sind.
  • RG, 28.02.1936 - III 172/35

    1. Was ist unter "Rechtsmittel" im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB. zu verstehen? 2.

    Auszug aus BGH, 09.07.1953 - III ZR 193/51
    Entgegen der Ansicht des beklagten Landes ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 150, 323 [328]) dieser Tatbestand nicht unter dem Gesichtspunkt des § 839 Abs. 3 BGB zu prüfen, da die genannte Vorschrift sich nur auf Rechtsmittel gegen die schädigende Amtshandlung selbst - hier die Beorderungsverfügung - bezieht.
  • BGH, 18.09.1991 - XII ZB 169/90

    Versorgungsausgleich bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand - Bindung der

    Wegen der grundsätzlichen Gleichwertigkeit aller Gerichtszweige sind die Zivilgerichte an verwaltungsgerichtliche Urteile im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung gebunden (BGHZ 9, 329, 332 f.; 10, 220, 225 ff.; 15, 17, 19; 20, 379, 382 f.; 86, 226, 232).
  • BGH, 26.01.1984 - III ZR 179/82

    Rechtsfolgen der Versagung einer wasserrechtlichen Planfeststellung;

    Die Zivilgerichte sind nach ständiger Rechtsprechung wegen grundsätzlicher Gleichwertigkeit aller Gerichtszweige an verwaltungsgerichtliche Urteile, die zwischen den Parteien ergangen sind, im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkungen gebunden (BGHZ 9, 329, 332; 10, 220, 225 f.; 20, 379, 382).
  • BGH, 25.09.1957 - V ZR 220/55

    Rechtsmittel

    Die anderen höchstrichterlichen Entscheidungen zur Funktionsnachfolge (insbesondere BGHZ 4, 266; 8, 169; 10, 125; 10, 220; 13, 265, 303) enthielten - so meint die Revision - eine dahingehende Beschränkung nicht.

    Die einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs betreffen durchweg öffentlich-rechtliche Ansprüche, nämlich solche aus dem Beamtenverhältnis (BGHZ 10, 125; 13, 265; 19, 294), aus § 26 RLG (BGHZ 4, 266), aus Amtspflichtverletzung (BGHZ 8, 169; 10, 220; vgl. auch LG Hagen MDR 1952, 48), aus dem Gesetz vom 20. Mai 1898 betr.

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